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ZK1 2022 76

5A_370/2022 vom 24.11.2022

Graubünden · 2022-05-25 · Deutsch GR
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fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 sowie die Kosten Gutachtens von CHF 1'000.00, total somit CHF 1'600.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
  3. A._____ wird für das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Gerichtskasse eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von CHF 300.00 zugespro- chen.
  4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 25. Mai 2022 Referenz ZK1 22 76 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Franz Breitenmoser am Römerhof, Asylstrasse 39, 8032 Zürich Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 05.05.2022 Mitteilung

31. Mai 2022

2 / 4 In Erwägung, – dass A._____ am _____ 2022 vom Spital B._____ fürsorgerisch in der Klinik C._____, untergebracht und von der Klinik C._____ am _____ 2022 in die Psychiatrische D._____ verlegt wurde, – dass A._____ mit Eingabe vom 12. Mai 2022 beim Bezirksgericht Zürich Be- schwerde einreichte, – dass das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 13. Mai 2022 die Be- schwerde an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden wei- terleitete, – dass dieses die Eingabe zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht von Graubünden überwies, – dass das Kantonsgericht von Graubünden aufgrund des Verlaufsberichts der Psychiatrische D._____ ein Kurzgutachten in Auftrag geben musste, – dass das Kurzgutachten am 23. Mai 2022 erstattet wurde, – dass die Psychiatrische D._____ aufgrund der Feststellungen des Gutachters gleichentags die fürsorgerische Unterbringung aufhob, – dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäfts- verzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass unter den gegebenen Umständen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden gehen und auf die Gerichtskasse genommen wer- den, – dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, die Beschwerde- führerin aussergerichtlich zu entschädigen, – dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Honorarnote einge- reicht hat, – dass demzufolge die Entschädigung nach dem üblichen Ansatz gemäss der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung; BR 310.250) zu bemessen ist; – dass der übliche Ansatz bei Fehlen einer Honorarvereinbarung praxisgemäss CHF 240.00 pro Stunde beträgt;

3 / 4 – dass angesichts eines mutmasslichen Aufwandes von maximal einer Stunde zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer die aussergerichtliche Entschädigung auf pauschal CHF 300.00 festgesetzt wird,

4 / 4 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 sowie die Kosten Gutachtens von CHF 1'000.00, total somit CHF 1'600.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. A._____ wird für das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Gerichtskasse eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von CHF 300.00 zugespro- chen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: